AGB-Service

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Duneland Studios

1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Bänder, grafische Unterlagen, Lithographien, Filme und Daten, welche der Besteller uns zur Herstellung eines Ton- oder Datenträgers zur Verfügung stellt, dürfen nach der Verwendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgesandt werden. Im Falle des von uns zu vertretenden Verlustes von Bändern, grafischen Unterlagen, Lithographien und Filmen, welche sich im Eigentum des Bestellers befinden, haben wir den Materialwert der verlustig gegangenen Sache zu ersetzen, wobei wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Die neuerlichen Herstellungskosten oder darüber hinausgehende Schäden haben wir nicht zu ersetzen. Für die Herstellung von Sicherheitskopien ist der Besteller verantwortlich.

(3) Die von uns zur Herstellung der Ton- oder Datenträger erzeugten Bänder, graphischen Unterlagen, Filme, Lithographien und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und sind im Fertigungspreis nicht enthalten.

(4) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir sämtliche Aufträge mit fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder rechtsradikalen Inhalten ablehnen. Selbiges gilt für Aufträge, deren Inhalte geeignet sind, ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis, eine Kirche, andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, ihre Einrichtungen oder Gebräuche zu beschimpfen. Sollten wir solch einen Auftrag ohne Kenntnis dieser Inhalte annehmen, so sind wir zu jedem Zeitpunkt berechtigt von den zugesicherten Leistungen zurückzutreten, ohne dass der Besteller irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend machen kann.

(5) Es wird vereinbart, dass auf den Auftrag deutsches Recht Anwendung findet.

(6) Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG, Postfach 500116, 22701 Hamburg, die in Ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch statistischer Verfahen ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unsere berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.

2. Angebot
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

3. Unterlagen – Werkzeuge
(1) Der Besteller legt die für die Ton- oder Datenträger- und Drucksachenherstellung erforderlichen Unterlagen kostenlos in schriftlicher eindeutiger Form dem Auftrag bei. Falls die Materialien nicht unmittelbar für das von uns angewandte Produktionsverfahren anwendbar sind, sind wir berechtigt – ohne weitere Rücksprache mit dem Besteller – notwendige Extrabearbeitungen zum jeweils gültigen Stundensatz auf Kosten und Rechnung des Bestellers vorzunehmen. Sollten durch falsche, mißverständliche oder verspätete Angaben des Bestellers Mehrkosten bei der Produktion des Ton- oder Datenträgers oder den Drucksachen entstehen, so hat der Besteller diese zu tragen.

(2) Bänder, grafische Unterlagen, Lithographien, Filme und Daten, welche der Besteller uns zur Herstellung eines Ton- oder Datenträgers zur Verfügung stellt, dürfen nach der Verwendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgesandt werden. Im Falle des von uns zu vertretenden Verlustes von Bändern, grafischen Unterlagen, Lithographien und Filmen, welche sich im Eigentum des Bestellers befinden, haben wir den Materialwert der verlustig gegangenen Sache zu ersetzen, wobei wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Die neuerlichen Herstellungskosten oder darüber hinausgehende Schäden haben wir nicht zu ersetzen. Für die Herstellung von Sicherheitskopien ist der Besteller verantwortlich.

(3) Die von uns zur Herstellung der Ton- oder Datenträger erzeugten Bänder, graphischen Unterlagen, Filme, Lithographien und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und sind im Fertigungspreis nicht enthalten.

4. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z.B. aufgrund Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Bei Rechnungen über Ton- oder Datenträgerproduktionen ist der Betrag generell, sofern nichts anderes vereinbart wurde, per Vorkasse zu zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(7) Für die Stornierung von Aufträgen wird eine Stornogebühr von 15% der Auftragssumme, mindestens jedoch 50 Euro, erhoben. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Der Käufer ist verpflichtet die Ware sofort nach Fertigstellung bzw. zum avisierten Liefertermin in Empfang zu nehmen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware am Lieferort im festgesetzten Zeitrahmen dem Empfänger zugestellt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Zweitzustellungsgebühr berechnet.

(9) Sollte eine Auslieferung ab Werk zum festgesetzten Zeitrahmen nicht erfolgen können, weil von Käuferseite die entsprechenden Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind, erheben wir ab der Lagerung bzw. für die Bereitstellung der Ware eine Lagergebühr von 50 Euro monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühr wird erstmals fällig, wenn die Ware länger als 4 Wochen ab avisierten Lieferdatum zur Auslieferung bereit steht. Maßgeblich ist der Zeitrahmen der Auslieferung, der in der Rechnung genannt wird.
5. Lieferung – Gefahrübergang
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab Werk.

(2) Ist Lieferung frei Haus vereinbart, so setzt die Auslieferung einen vorherigen Zahlungseingang des Kaufpreises voraus.
Die Lieferung erfolgt auf dem kostengünstigsten Versandweg.

(3) Teillieferungen bleiben vorbehalten.

(4) Bei berechtigten Rücksendungen werden die kostengünstigsten Versandkosten übernommen.

6. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den Eingang der vollständigen Produktionsunterlagen voraus.

(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Haftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. Nicht vorhersehbare Schäden sind von unserer Haftung ausgeschlossen.

(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – als solche gelten die Umstände, die mit Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, insbesondere nicht zu vertretende technische Schwierigkeiten oder Leistungsstörungen bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Voraussetzung einer Berufung auf vorgenannte Umstände ist die sofortige Benachrichtigung des Bestellers.
7. Mengen- und Fertigungstoleranzen
(1) Im Falle geringfügiger Fehlmengen besteht – soweit sich die Liefertoleranzen in zumutbarem Rahmen halten – kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Fehlmengen bleiben in diesem Fall unberechnet.

(2) Anfallende geringfügige Mehrmengen werden mitgeliefert und in Rechnung gestellt, soweit sich die Lieferungstoleranzen in zumutbarem Rahmen halten.

(3) Lieferungstoleranzen halten sich in zumutbarem Rahmen, sofern sie 20 % bei Bestellmengen unter 1000 Stück und 10 % bei Bestellmangen ab 1000 Stück nicht überschreiten und ihre Ursache in produktionstechnischen Gegebenheiten haben.

(4) Als vertragsgemäß gelten auch technisch bedingte Abweichungen der Endprodukte von den graphischen Vorlagen und Masterbändern, sofern sie sich innerhalb des branchenüblichen Maßes halten.

8. Gewährleistung – Schadensersatz
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel hin unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

(2) Beanstandete Ware darf nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden.

(3) Nichterhalt einer bestellten Warenlieferung ist spätestens 8 Tage nach Zugang der Warenrechnung anzuzeigen.

(4) Die Haftung für andere als Fabrikations- oder Materialfehler ist ausgeschlossen Ein technischer Produktionsfehler bei Compact Discs liegt vor, wenn Abweichungen zu den technischen Daten der Phillips Spezifikationen (z. B Redbook) vorliegen. Wir haften bei gelieferten Produkten und Leistungen nur genau für die Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung explizit zugesagt wurden. Wir garantieren für keine darüber hinausgehenden Eigenschaften, Merkmale oder Qualitäten, oder die Eignung des Produktes für bestimmte Verwendung, selbst wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.

(5) Im Gewährleistungsfall leisten wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Gutschrift.

(6) Sollte eine Ersatzlieferung fehlschlagen oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über eine angemessene Frist hinaus verzögern, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(8) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn es zu einer Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben des Bestellers kommt, die auf Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

(9) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr, jeweils gerechnet ab Gefahrenübergang.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

(2) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.

(3) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

(4) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

(5) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10. Urheberrechte, Warenkennzeichnung, Lizenzen, Rechte, Patente, Auftragsablehnung
(1) Der Besteller garantiert, daß einer Herstellung und Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Ton- oder Datenträger keine gesetzlichen Ge- und Verbote sowie keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Verlags-, Künstler-, Warenzeichen- und Musterschutzrechte entgegenstehen. Der Besteller stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung vorgenannter Rechte gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für diesbezüglich anfallende Anwalts- und Prozeßkosten.

(2) Sämtliche Urheberrechtslizenzen, Copyrightgebühren, Tantiemen und dergleichen sind vom Besteller für alle in Auftrag gegebenen und hergestellten Ton- oder Datenträger an die Bezugsberechtigten, insbesondere an die Urheberrechtsgesellschaften zu entrichten. Der Besteller entbindet uns von jeder diesbezüglichen Verantwortung. Werden diesbezüglich von dritter Seite Forderungen gegen uns geltend gemacht, so hält uns der Besteller bezüglich solcher Forderungen und den daraus resultierenden Schäden und Kosten schad- und klaglos.
Der Besteller garantiert, dass er an den zur Fertigung übergebenen Materialien sowie den darauf befindlichen Inhalten oder für die gewünschte (beauftragte) Ausführung alle erforderlichen (musikalischen, textlichen oder grafischen) Urheber- und Nutzungsrechte und/oder alle anderen erforderlichen Lizenz- oder Markennutzungsrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat. Wir sind nicht dafür verantwortlich zu prüfen, ob durch Produkt und Ausführung etwaige Rechte Dritter verletzt werden könnten und behalten uns die fallweise Prüfung der Produkte vor. Auf unseren Wunsch wird der Besteller daher gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen nachweisen. Der Besteller erklärt sich auch damit einverstanden, dass wir auftragsbezogene Informationen, soweit es um die Wahrung von Urheberrechten und damit verwandten Schutzrechten geht, an die betreffenden Urheberrechtsorganisationen bzw. sonstigen Organisationen, die die Wahrung dieser Rechte zum Gegenstand haben, zur nötigen Abklärung dieser Rechte weitergibt. Stellen wir eine konkrete Anfrage zu einer Produktion bzw. verlangen wir einen konkreten Nachweis für die Rechte dieser Produktion (Lizenzvertrag) und kann oder will der Kunde den Nachweis nicht erbringen, so sind wir berechtigt die Lieferung zu verweigern und vom Auftrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der begründete Verdacht besteht, der Inhalt der Produktion könne gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Halten wir den Auftrag auf Grund dieser Bestimmungen zurück oder liefern wir verspätet aus oder führen wir den Auftrag nicht aus und lehnen ihn zur Gänze ab, so treffen die widrigen Folgen den Besteller, insbesondere sind dadurch bewirkte nicht eingehaltene Liefertermine vom Besteller selbst zu vertreten und sämtliche damit verbundene Kosten vom Besteller selbst zu tragen. Wir sind auch nicht dafür verantwortlich, dass der Bestellter auf Grund der Nichteinhaltung des Liefertermins finanzielle Einbußen erleidet. Die bisher aufgelaufenen Produktionskosten sind trotz Ablehnung der Produktion und Nichtauslieferung der Produktion vom Besteller zu tragen. Der Besteller haftet vollständig für alle aus etwaigen Verletzungen entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche Dritter und hält uns daraus in vollem Umfang schad- und klaglos, inklusive des Aufwandes der uns zur Klärung und Abwendung dieser Ansprüche entsteht.

11. Haftung bei Schadhaften Mastern
Der Besteller hat vor Übermittlung an uns die für die Replikation vorgesehenen Datenträger eingehend zu überprüfen und sicherzustellen, dass besagte Master virenfrei und ohne jede weitere qualitative Beeinträchtigung bei uns eingehen. Der Besteller haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die durch angelieferte virenverseuchte oder beschädigte Datenträger in unseren Systemen entstehen.

12. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.